freiRecht
Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren
    • Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.