Zivilprozessordnung
- Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren
- Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.