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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 1: Allgemeine Vorschriften
    • Abschnitt 2: Parteien
      • Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

§ 123 Kostenerstattung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.