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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 1: Allgemeine Vorschriften
    • Abschnitt 1: Gerichte
      • Titel 2: Gerichtsstand

§ 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.