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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
    • Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
      • Titel 1: Bescheinigung über inländische Titel

§ 1111 Verfahren

(1) Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. ²In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. ³Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.

(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.