Zivilprozessordnung
- Buch 8: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 834 Keine Anhörung des Schuldners
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.