Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 3: Verfahren
- Titel 2: Verfahren bei Zustellungen
- Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen
§ 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. ²Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.