freiRecht
Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 8: Zwangsvollstreckung
    • Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung

§ 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.