Zivilprozessordnung
- Buch 8: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 812 Pfändung von Hausrat
Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.