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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 3: Rechtsmittel
    • Abschnitt 2: Revision

§ 550 Zustellung der Revisionsschrift

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.