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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 1: Allgemeine Vorschriften
    • Abschnitt 3: Verfahren
      • Titel 2: Verfahren bei Zustellungen
        • Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen

§ 179 Zustellung bei verweigerter Annahme

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. ²Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. ³Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.