freiRecht
Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
    • Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
      • Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat

Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. ²Auf Verlangen des Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der Entscheidung vorzulegen. ³§ 1108 gilt entsprechend.