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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 6: Musterfeststellungsverfahren

§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil

(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. ²Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.