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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.