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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 3: Rechtsmittel
    • Abschnitt 2: Revision

§ 552 Zulässigkeitsprüfung

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. ²Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.