freiRecht
Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren
    • Abschnitt 9: Gerichtliches Verfahren

§ 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. ²Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.