Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 5: Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Titel 4: Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1094 Übersetzung
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.
Zivilprozessordnung
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Gerichte
Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften