Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.²Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
Zivilprozessordnung
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Gerichte
Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften