freiRecht
Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
    • Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
      • Titel 11: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

§ 478 Eidesleistung in Person

Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.