Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 1: Gerichte
- Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 49 Urkundsbeamte
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.