Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 251 Ruhen des Verfahrens
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.²Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
Zivilprozessordnung
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Gerichte
Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften