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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 8: Zwangsvollstreckung
    • Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
      • Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
        • Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 831 Pfändung indossabler Papiere

Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.