(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. ²§ 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. ²In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.