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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 1: Allgemeine Vorschriften
    • Abschnitt 2: Parteien
      • Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit

(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.