Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Parteien
- Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. ²Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.