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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 8: Zwangsvollstreckung
    • Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
      • Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
        • Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 824 Verwertung ungetrennter Früchte

Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. ²Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.