Zivilprozessordnung
- Buch 8: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 824 Verwertung ungetrennter Früchte
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. ²Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.