Zivilprozessordnung
- Buch 8: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 725 Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. ²(Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.