(1) Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. ²Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.
(2) Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. ²Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. ³Sie ist unanfechtbar. ⁴Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.