Zivilprozessordnung
- Buch 8: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.