Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 3: Verfahren
- Titel 1: Mündliche Verhandlung
§ 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. ²Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.