Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 3: Verfahren
- Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.