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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 8: Zwangsvollstreckung
    • Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
      • Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
        • Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.