Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Parteien
- Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.