Zivilprozessordnung
- Buch 8: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach § 766 widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. ²Steht dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist.
- Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 1: Gerichte
- Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- Titel 2: Gerichtsstand
- Titel 3: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
- Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- Abschnitt 2: Parteien
- Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- Titel 2: Streitgenossenschaft
- Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- Titel 4: Prozessbevollmächtigte und Beistände
- Titel 5: Prozesskosten
- Titel 6: Sicherheitsleistung
- Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- Abschnitt 3: Verfahren
- Titel 1: Mündliche Verhandlung
- Titel 2: Verfahren bei Zustellungen
- Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen
- Untertitel 2: Zustellungen auf Betreiben der Parteien
- Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen
- Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
- Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
- Titel 1: Verfahren bis zum Urteil
- Titel 2: Urteil
- Titel 3: Versäumnisurteil
- Titel 4: Verfahren vor dem Einzelrichter
- Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
- Titel 6: Beweis durch Augenschein
- Titel 7: Zeugenbeweis
- Titel 8: Beweis durch Sachverständige
- Titel 9: Beweis durch Urkunden
- Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung
- Titel 11: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
- Titel 12: Selbständiges Beweisverfahren
- Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten
- Buch 3: Rechtsmittel
- Abschnitt 1: Berufung
- Abschnitt 2: Revision
- Abschnitt 3: Beschwerde
- Titel 1: Sofortige Beschwerde
- Titel 2: Rechtsbeschwerde
- Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens
- Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess
- Buch 6: Musterfeststellungsverfahren
- Buch 7: Mahnverfahren
- Buch 8: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Titel 1: Allgemeine Vorschriften
- Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
- Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- Titel 3: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
- Titel 4: Verteilungsverfahren
- Titel 5: Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Titel 6: Schuldnerverzeichnis
- Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- Abschnitt 4: (weggefallen)
- Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung
- Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
- Titel 1: Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
- Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
- Titel 3: Rechtsbehelfe
- Titel 4: Schadensersatz; Verordnungsermächtigung
- Buch 9: (weggefallen)
- Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Schiedsvereinbarung
- Abschnitt 3: Bildung des Schiedsgerichts
- Abschnitt 4: Zuständigkeit des Schiedsgerichts
- Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
- Abschnitt 6: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
- Abschnitt 7: Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
- Abschnitt 8: Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
- Abschnitt 9: Gerichtliches Verfahren
- Abschnitt 10: Außervertragliche Schiedsgerichte
- Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
- Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
- Abschnitt 3: Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
- Abschnitt 4: Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
- Titel 1: Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
- Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
- Abschnitt 5: Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Titel 1: Allgemeine Vorschriften
- Titel 2: Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
- Titel 3: Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
- Titel 4: Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
- Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Titel 1: Erkenntnisverfahren
- Titel 2: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
- Titel 1: Bescheinigung über inländische Titel
- Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
- Abschnitt 8: Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191