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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 3: Rechtsmittel
    • Abschnitt 1: Berufung

§ 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage

Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. ²Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. ³Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.