Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 1: Gerichte
- Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. ²Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.