Zivilprozessordnung
- Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
- Titel 2: Zwangsvollstreckung
§ 1107 Ausländische Vollstreckungstitel
Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.