Zivilprozessordnung
- Buch 8: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung
§ 928 Vollziehung des Arrestes
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.