Zivilprozessordnung
- Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
- Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
§ 307 Anerkenntnis
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. ²Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.