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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
    • Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
      • Titel 1: Erkenntnisverfahren

§ 1101 Beweisaufnahme

(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.

(2) Das Gericht kann einem Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei gestatten, sich während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. ²§ 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.