freiRecht
Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
    • Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
      • Titel 1: Erkenntnisverfahren

§ 1102 Urteil

Urteile bedürfen keiner Verkündung. ²Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.