Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 1: Gerichte
- Titel 1: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.