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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
    • Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
      • 3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
        • III. Beweis durch Urkunden und Augenschein

§ 98 Einnahme des Augenscheins

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.