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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
    • Dritter Abschnitt: Strafverfahren
      • 2. Unterabschnitt: Ermittlungsverfahren
        • V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.