freiRecht
Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
    • Vierter Abschnitt: Außenprüfung
      • 1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 195 Zuständigkeit

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. ²Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. ³Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.