Abgabenordnung
- Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
- Vierter Abschnitt: Außenprüfung
- 1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 195 Zuständigkeit
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. ²Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. ³Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.