Abgabenordnung
- Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
- 3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
§ 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls
Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, dass die Auskunft oder Vorlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde.