Abgabenordnung
- Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
- Vierter Abschnitt: Haftung
§ 73 Haftung bei Organschaft
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. ²Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.