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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
    • Vierter Abschnitt: Haftung

§ 73 Haftung bei Organschaft

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. ²Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.