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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
    • Dritter Abschnitt: Strafverfahren
      • 2. Unterabschnitt: Ermittlungsverfahren
        • II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).