Abgabenordnung
- Fünfter Teil: Erhebungsverfahren
- Erster Abschnitt: Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- 3. Unterabschnitt: Zahlungsverjährung
§ 230 Hemmung der Verjährung
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.