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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Fünfter Teil: Erhebungsverfahren
    • Erster Abschnitt: Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
      • 3. Unterabschnitt: Zahlungsverjährung

§ 230 Hemmung der Verjährung

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.