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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Sechster Teil: Vollstreckung
    • Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
      • 2. Unterabschnitt: Aufteilung einer Gesamtschuld

§ 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab

Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. ²Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.