Abgabenordnung
- Sechster Teil: Vollstreckung
- Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
- 2. Unterabschnitt: Aufteilung einer Gesamtschuld
§ 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab
Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. ²Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.