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Abgabenordnung

Abgabenordnung

  • Sechster Teil: Vollstreckung
    • Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
      • 3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
        • II. Vollstreckung in Sachen

§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen

Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. ²An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.